Pressemeldungen

26. Juni 2020 | 10:16 Uhr

Selbständige: Über 58.000 fordern Korrekturen bei den Corona-Soforthilfen und der geplanten Vorsorgepflicht

Herzlichen Dank an alle, die Online-Petition beim Deutschen Bundestag mit dem Titel „Verlängerung und rechtssichere Ausgestaltung von Soforthilfen für Selbstständige“ unterstützt haben. Mehr als 58.000 Personen Petition haben die Petition mitgezeichnet, damit haben wir es in die Top 25 aller bisher eingereichten Petitionen geschafft: Seit Beginn der Online-Petitionen des Deutschen Bundestages im Jahr 2009 gab es von 7.000 Petitionen lediglich 23, die eine höhere Zahl von Unterstützern gewinnen konnten (darunter Petitionen zum transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP). Dies ist ein großer Erfolg. Die Politik muss sich nun mit den Forderungen auseinandersetzen:

1) Bestandsselbständige und Existenzgründer in den ersten drei Jahren von der geplanten Vorsorgepflicht ausnehmen.

2) Einkommensbezogene Erhebung der GKV-Beiträge für alle Selbständigen.

3) Bei den Corona-Soforthilfen müssen auch privaten Kosten wie Miete oder Krankenkassenbeiträge berücksichtigt werden.

22. Juni 2020 | 12:34 Uhr

Noch drei Tage: Petition zu Corona-Hilfen und zur Vorsorgepflicht für Selbständige mitzeichnen!

Bitte zeichnen Sie die Petition bis zum 25. Juni mit: https://bit.ly/3djQZeF

Folgende drei Ziele werden durch die Petition verfolgt:

1) Bei der geplanten Vorsorgepflicht ist vorgesehen, dass Selbständige 18,6 Prozent ihrer Einnahmen zwingend in zum Teil wenig effektive Formen der Altersvorsorge investieren müssen. Dies wollen wir zumindest für Existenzgründer in den ersten drei Jahren verhindern und auch alle Vertriebspartner, die schon selbständig sind, sollen ausgenommen werden.

2) Für Vertriebspartner soll die Einstiegsbelastung durch die GKV-Beiträge von zum Teil über 40 Prozent der Einnahmen gesenkt werden. Derzeit ist z.B. gesetzlich geregelt, dass ein Selbständiger, der weniger als 1.000 Euro monatlich verdient, prozentual mehr belastet wird als besser verdienende Selbständige. Hier fordern wir eine einkommensbezogene Erhebung der Beiträge für alle selbständigen Vertriebspartner.

3) Die Corona-Soforthilfen gehen an den meisten Selbständigen vorbei. Für die Selbständigen, die Hilfen erhalten haben, drohen Rückzahlungsverpflichtungen, da sie keine privaten Kosten wie Miete oder Krankenkassenbeiträge gelten machen können. Deshalb fordert die Petition, dass die Bedingungen angepasst werden.

Die anonyme Registrierung dauert weniger als drei Minuten. Jede Stimme zählt!

19. Juni 2020 | 03:27 Uhr

Verkaufspartys nun in 15 Bundesländern erlaubt

Auch Niedersachsen erlaubt ab dem 22. Juni 2020 Verkaufsveranstaltungen. Verkaufspartys mit bis zu 250 Personen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

- Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person; bei einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen entfällt die Abstandspflicht;
Sitzende Teilnahme an der Veranstaltung;
- Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit durch Aufzeichnung folgender Daten: Familiennamen, den Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder Besucherin und jedes Besuchers sowie Datum und Uhrzeit der Veranstaltung für die Dauer von drei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung; andernfalls darf der Zutritt zur Veranstaltung nicht gewährt werden. Spätestens einen Monat nach Beendigung der Veranstaltung sind die Daten der jeweils betreffenden Person zu löschen;

- Jede Besucherin und jeder Besucher muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Eine detaillierte Übersicht zu allen 16 Bundesländern finden Sie hier.

19. Juni 2020 | 11:01 Uhr

Online-Petition zu Corona-Soforthilfen und Vorsorgepflicht für Selbständige mitzeichnen!

Ziel ist es, dass die Corona-Soforthilfen auch Lebenshaltung, Miete und Krankenversicherung mit abdecken. Außerdem werden bei der geplanten Vorsorgepflicht für Selbständige Ausnahmen für Existenzgründer und eine Senkung der Kassenbeiträge für Geringverdiener gefordert. Zeichnen Sie die Petition bis zum 25. Juni mit: https://bit.ly/3djQZeF

18. Juni 2020 | 10:54 Uhr

Endspurt für Online-Petition: Verlängerung und rechtssichere Ausgestaltung von Soforthilfen für Selbstständige

Am 28. Mai 2020 informierte der BDD über den Start der Online-Petition beim Deutschen Bundestag. Die Petition wurde im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Selbständigenverbände (BAGSV) in Absprache mit den BDD-Mitgliedsunternehmen initiiert. Ziel ist es, dass bei den Corona-Soforthilfen auch der fiktive Unternehmerlohn berücksichtigt wird, der Lebenshaltung, Miete und Krankenversicherung mit abdeckt. Außerdem werden bei der geplanten Vorsorgepflicht für Selbständige Ausnahmen für Existenzgründer, für Bestandsselbständige sowie die einkommensbezogene Erhebung der GKV-Beiträge gefordert. Bislang sind rund 26.000 Selbständige unserem Aufruf gefolgt. Wenn Sie die Petition noch nicht gezeichnet haben, können Sie dies bis zum 25.6.2020 hier tun.

17. Juni 2020 | 10:06 Uhr

Verkaufspartys in 14 Bundesländern erlaubt

In Bayern sind Verkaufsveranstaltungen in Privaträumen ohne Teilnehmerbeschränkungen zulässig. Jeder ist dabei angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

Damit sind in 14 Bundesländern Verkaufsveranstaltungen zulässig. Eine aktualisierte Übersicht der Corona-Regeln in den 16 Bundesländern finden Sie hier.

16. Juni 2020 | 05:24 Uhr

DIW Studie: Bund sollte bei den Überbrückungshilfen nachbessern

Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin kommt zu dem Schluss, dass Selbständige besonders von den ökonomischen Auswirkungen von Covid-19 betroffen sind. So sind bei knapp der Hälfte aller Selbständigen starke Rückgänge im Umsatz sowie bei einem noch größeren Anteil sehr hohe Einkommenseinbußen zu verzeichnen. Eine alleinige Erstattung der fixen Betriebskosten ist für viele Betroffene unzureichend, ebenso der Verweis auf die Grundsicherung. Die Forscher empfehlen daher „im Rahmen der Soforthilfen auch einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe der Pfändungsfreigrenze von 1.180 Euro als Betriebskosten“ anzusetzen, ähnlich der Vorgehensweise in Baden-Württemberg. Eine weitere Möglichkeit wäre die zielgenaue Gewährung von Hilfen, die sich an den Umsatzeinbrüchen orientieren mit einem Maximalbeitrag von 2000 Euro. Der Bundesverband Direktvertrieb Deutschland (BDD) e. V. fordert im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen des DIW, dass auch ein fiktiver Unternehmerlohn für die Überbrückungshilfe als förderfähig anerkannt wird.

Das BDD-Forderungspapier finden Sie hier.

Die Studie des DIW Berlin finden Sie hier.

15. Juni 2020 | 09:45 Uhr

Verkaufspartys nun in 13 Bundesländern erlaubt

Nordrhein-Westfalen lässt ab dem 15. Juni 2020 Verkaufsveranstaltungen zu. Dies hat uns das verantwortliche Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen heute explizit bestätigt.

Bei Verkaufsveranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern ist Folgendes zu beachten:

  • Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen.
  • Außer bei Verkaufsveranstaltungen im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen: bei allen anwesenden Personen muss mit deren Einverständnis Name, Adresse und Telefonnummer schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt werden. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen (Gastgeber und Verkaufsberater) bereits verfügbar sind.
  • Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung auf festen Plätzen sitzen, muss für die Sitzplätze kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist: Die verantwortliche Person (Gastgeber und Verkaufsberater) muss zusätzlich zur Erhebung der Daten - Name, Adresse und Telefonnummer - einen Sitzplan erstellen und für vier Wochen aufbewahren. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat.
  • In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern bedürfen zudem eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts.

Nach bisheriger Rechtslage waren in NRW Veranstaltungen bis auf enge Ausnahmefälle untersagt.

Brandenburg lässt ab heute private Veranstaltungen ohne Teilnehmerbegrenzung zu. Nach der bisherigen Rechtslage durften im Privatbereich lediglich zehn haushaltsfremde Personen zusammenkommen. Private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind unter folgenden vier Voraussetzungen möglich:

  • die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots (Mindestabstand von 1,5 Metern),
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts von Personen,
  • den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft; raumlufttechnische Anlagen sind ohne Umluft zu betreiben,
  • das Erfassen von Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung: Zu erfassen sind der Vor- und Familienname und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Betroffenen. Bei der Erfassung dieser Daten ist zu verhindern, dass Betroffene Kenntnis von personenbezogenen Daten anderer Betroffener erhalten. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu vernichten oder zu löschen.

Lediglich Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden sind durch die Großveranstaltungsverbotsverordnung bis einschließlich 31. August 2020 weiterhin untersagt.

Mecklenburg-Vorpommern erlaubt ab heute private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 100 Personen (statt wie bisher mit maximal 75 Personen). Die Veranstaltungen sind der zuständigen Gesundheitsbehörde lediglich anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf es nicht.

Der oder die Verantwortliche hat sicherzustellen, dass

  • die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, durchgängig gesichert ist,
  • für jeden Teilnehmenden ein Sitzplatz vorhanden ist,
  • die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und
  • allen teilnehmenden Personen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend empfohlen wird.

Wenn Speisen gereicht werden, müssen „Mitarbeiter“ eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Gleiches gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird.

Das Saarland ermöglicht ab heute private Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Veranstaltungen mit mehr als zehn anwesenden Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden.
  • Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit (zu erfassen sind Vor- und Familiennamen, Wohnort und Erreichbarkeit je eines Vertreters der anwesenden Haushalte sowie deren Ankunftszeit) zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimmten Gruppe von insgesamt bis zu zehn Personen (soziale Bezugsgruppe).

Nach bisheriger Rechtslage durften im Saarland lediglich bis zu zehn Personen im Privatbereich zusammenkommen.

Damit sind in 13 Bundesländern Verkaufsveranstaltungen zulässig. Eine aktualisierte Übersicht der Corona-Regeln in den 16 Bundesländern finden Sie hier.

In allen Bundesländern sind Abstandsregeln von 1,5 Metern zu beachten.

12. Juni 2020 | 03:38 Uhr

Halbzeit für Online-Petition: Verlängerung und rechtssichere Ausgestaltung von Soforthilfen für Selbstständige

Am 28. Mai 2020 informierte der BDD über den Start der Online-Petition beim Deutschen Bundestag. Die Petition wurde im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Selbständigenverbände (BAGSV) in Absprache mit den BDD-Mitgliedsunternehmen initiiert. Ziel ist es, dass bei den Corona-Soforthilfen auch der fiktive Unternehmerlohn berücksichtigt wird, der Lebenshaltung, Miete und Krankenversicherung mit abdeckt. Außerdem werden bei der geplanten Vorsorgepflicht für Selbständige Ausnahmen für Existenzgründer, für Bestandsselbständige sowie die einkommensbezogene Erhebung der GKV-Beiträge gefordert. Bislang sind rund 24.000 Selbständige unserem Aufruf gefolgt. Wenn Sie die Petition noch nicht gezeichnet haben, können Sie dies bis zum 25.6.2020 hier tun.

11. Juni 2020 | 04:04 Uhr

Gemeinsames Positionspapier zur drohenden Abmahnfalle durch die Senkung der Mehrwertsteuer

Der Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e. V. (BDD) hat zusammen mit der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb e. V. (CDH), dem Deutschen Frachise-Verband e. V. (DFV) sowie mit DER MITTELSTANDSVERBUND - ZGV e. V. ein gemeinsames Positionspapier zur drohenden Abmahnfalle im Zusammenhang mit der Senkung der Mehrwertsteuer veröffentlicht. Es wird eine schnelle gesetzliche Lösung zur Minimierung des Abmahnrisikos gefordert. Diese muss begleitend zur befristeten Mehrwertsteuersenkung erfolgen. Andernfalls, verursacht die Senkung gerade für diejenigen Unternehmen, die die Steuersenkung an die Verbraucher weitergeben möchte, ein gravierendes Abmahnrisiko.

Das gemeinsame Positionspapier finden Sie hier zum Download.

09. Juni 2020 | 05:23 Uhr

Verkaufspartys nun in elf Bundesländern erlaubt

Die Bundesländer Brandenburg, Sachsen-Anhalt sowie Saarland haben entsprechend der BDD-Forderung Verkaufsveranstaltungen, wie Verkaufspartys, mit bis zu zehn Personen im privaten Bereich ermöglicht. Berlin erlaubt Verkaufspartys bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten.

In Hessen sind Veranstaltungen, wie Verkaufspartys, von bis zu 100 Personen in privaten Räumen, zulässig, wenn

  • die Hygienestandards eingehalten werden,
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind,
  • maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird und
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen vom Veranstalter erfasst werden.

In Bremen sind Verkaufsveranstaltungen mit bis zu 20 Teilnehmern möglich. Der Veranstalter muss dabei ein Hygienekonzept erstellen. Hierbei könnte man sich an den Hygienestandards des Direktvertriebs orientieren.

Sachsen erlaubt Veranstaltungen in Privaträumen. Nur Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen sind verboten. Kleinere Veranstaltungen mit 1.000 und weniger sind erlaubt, wenn ein schriftliches Hygienekonzept erstellt worden ist. Wo immer möglich, sind ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten.

In Rheinland-Pfalz sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Neben dem Abstandsgebot und der Maskenpflicht ist die Pflicht zur Kontakterfassung zu beachten. Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sind unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Schleswig-Holstein ermöglicht Veranstaltungen in privaten Wohnräumen mit bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist dabei zu beachten.

Thüringen lässt ab dem 13. Juni 2020 Zusammenkünfte mehrerer Personen ohne Anzahlbegrenzung in Privaträumen zu. Bisher waren im Privatbereich lediglich Zusammenkünfte mehrerer Personen zweier unterschiedlicher Haushalte erlaubt. Nach den neuen Vorschriften wird lediglich die Empfehlung ausgesprochen, sich mit nicht mehr als zehn Personen in einen Raum aufzuhalten und wo möglich, einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Lediglich bei nicht öffentlichen Veranstaltungen sowie privaten oder familiären Feiern in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen besteht eine Anzeigepflicht mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn. Außerdem sind bei solch größeren Veranstaltungen geeignete Infektionsschutzvorkehrungen und geeignete Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung zu veranlassen. Damit sind in zehn der 16 Bundesländer Verkaufspartys erlaubt.

Baden-Württemberg erlaubt nun Verkaufsveranstaltungen, wie Verkaufspartys, mit bis zu 20 Personen im nicht öffentlichen Raum. Bislang sind nur Veranstaltungen mit zehn Personen zulässig.

In allen Bundesländern sind Abstandsregeln von 1,5 Metern zu beachten. Für weitere Details finden Sie hier eine Übersicht zu den Eindämmungsverordnungen der 16 Bundesländer.